Name und Zweck
Unter dem Namen "Feuerwehr-Vereinigung ZüriNord" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in der Stadt Zürich. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Die Feuerwehr Vereinigung ZüriNord fördert die Kameradschaft, zum Beispiel mit geselligen und belehrenden Veranstaltungen, und fördert das Feuerwehrwesen.
Sie beteiligt sich an gesellschaftlichen Aktivitäten. Es können zu diesem Zweck Untergruppen gebildet werden.
Die Feuerwehr Vereinigung ZüriNord kann anderen Vereinen beitreten.
I. Mitgliedschaft
Art. 1
Die Mitgliedschaft besteht aus:
- Angehörige der Feuerwehr Zürich
- Ehemalige Angehörige der Feuerwehr Zürich
- Personen welche sich in einer besonderen Art um die Vereinigung verdient machen.
Art. 2
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung
Austritte aus der Vereinigung müssen dem Präsidenten schriftlich, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, per Ende Kalenderjahr, angezeigt werden.
Ein Mitglied welches das Ansehen der Vereinigung schädigt, oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann auf Antrag des Vorstandes durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
II. Organe
Art. 3
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 4
Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG findet mindestens einmal jährlich im Frühjahr statt. Sie hat folgende Geschäfte zu behandeln:
- Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Abnahme des Präsidentenberichts
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Wahlen des Präsidenten und des übrigen Vorstandes
- Wahlen der Rechnungsrevisoren
- Festlegung Mitgliederbeitrag
- Anträge
- Verschiedenes
III. Vorstand
Art. 5
Der Vorstand besteht mindestens aus:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
Der Vorstand wird an der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Präsident und die Neumitglieder des Vorstandes müssen einzeln und namentlich gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident handelt in allen Bereichen der Vereinsführung als selbständiges Organ.
Der Kassier handelt im Bereich der Vermögensverwaltung selbständig.
Die Vorstandsmitglieder handeln in den Belangen der Vereinsführung zu zweien.
IV. Revisoren
Art. 6
Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:
- erster Revisor
- zweiter Revisor
- Ersatzrevisor
Das Amt wechselt jedes Jahr.
Turnusgemäss scheidet der erste Revisor aus und der Ersatzrevisor rückt nach.
V. Beschlüsse
Art. 7
Statutenänderungen:
Die Änderung der Statuten benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwe-senden Mitglieder.
Reglementsänderungen:
Änderungen des Reglements benötigen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (einfaches Mehr).
Übrige Geschäfte:
Alle anderen Geschäfte der Mitgliederversammlung werden durch das einfache Mehr der anwesenden beschlossen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 8
Die Kasse wird gespiesen durch:
- Mitgliederbeiträge
- Freiwillige Beiträge
- Gönnerbeiträge
- Allfällige Extrabeiträge
- Zinsen aus den persönlichen Konten
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Überschüsse aus Veranstaltungen
Art. 9
Für jedes Mitglied kann ein persönliches Konto geführt werden. Die daraus erzielten Zinsen werden dem Vereinsvermögen zugeschlagen.
Ein allfälliger Minussaldo ist sofort auszugleichen.
Bei einem Vereinsaustritt oder Vereinsausschluss wird, nach Abzug allfälliger Verbindlichkeiten, das persönliche Guthaben voll zurückerstattet.
Art. 10
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er darf Fr. 100.- pro Jahr nicht übersteigen.
Art. 11
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen.
Eine Beitragspflicht der Mitglieder besteht nur im Umfang des Jahresbeitrages. Eine weitergehende persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 12
Bei Auflösung der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung des Inventars und des Vermögens.
VII. Reglement
Art. 13
Als integrierender Bestandteil der Statuten besteht ein Reglement für die Vereinsführung.
VIII. Inkrafttretung
Art. 14
Diese Statuten treten mit der Annahme an der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2006 in Kraft.
Zürich, den 9. Februar 2006
Der Tagungspräsident Die Tagungsaktuarin
Felix Zuberbühler Alexandra Nötzli
Reglement
Dieses Reglement ist integrierender Bestandteil der Statuten der Feuerwehr-Vereinigung ZüriNord.
Zu - Name und Zweck
Es können Untergruppen gebildet werden, welchen finanzielle Mittel zur freien Verfügung gestellt werden können. Die Bildung der Untergruppen und deren finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitritt zu anderen Vereinen ist durch die Mitgliederversammlung zu beschliessen.
Zu - II. Organe / Art. 4
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung ein Jahresprogramm zur Genehmigung vor. Er ist berechtigt, zusätzliche Veranstaltungen zu organisieren.
Zu - III. Vorstand / Art. 5
Bei den Wahlen wird ein Vorstandsmitglied als Vizepräsident gewählt, welcher beim Ausfall des Präsidenten dessen Funktionen übernimmt.
Der Vorstand erhält eine jährliche, pauschale Entschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Zur Erledigung gewisser Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Kommissionen bestimmt und eingesetzt werden, in denen der Vorstand mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss. Die rechtlichen und finanziellen Kompetenzen werden vom Vorstand festgelegt.
Zu - Anträgen / Art. 4 und Art. 7
Anträge müssen schriftlich und spätestens 1 Monate vor der Mitgliederversammlung im Besitz des Vorstandes sein.
Zu - VI. Vereinsmittel / Art. 8
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Bleibt ein Angemeldeter einer Veranstaltung unentschuldigt fern, so werden eventuelle Folgekosten dem Fernbleibenden belastet.
Beiträge an Untergruppen und Vereine müssen von der Mitgliederversammlung bewilligt werden.